Allgemeine Geschäfts-Bedingungen (AGB)
Vertragsabschluss und –Änderungen
Der Vertragsabschluss kommt durch die rechtsgültige Unterzeichnung des Werkvertrages durch die Vertragsparteien zustande; Vertragsänderungen mit Änderung der vereinbarten Vergütungen von mehr als +/-10% haben ebenfalls schriftlich zu erfolgen.
Sollte anstelle eines Werkvertrages eine Auftragsbestätigung (=AB) erstellt werden hat diese ebenfalls die volle Gültigkeit wie ein Werkvertrag. Die Gültigkeit der AB tritt mit dem Ausstelldatum in Kraft. Ein allfälliger Widerruf der AB durch die Bauherrschaft hat spätestens innert 10 Tagen seit dem Ausstelldatum der AB schriftlich per Fax oder Einschreiben an Fecker Holzbau zu erfolgen.
Garantieleistungen
Der Unternehmer leistet eine Baugarantie von 2 Jahren auf sichtbare und 5 Jahre auf verdeckte Mängel beginnend ab dem Bauabnahmetag (gemäss SIA). Sofern keine offizielle Bauabnahme erfolgt gilt das Ausstelldatum der Schlussrechnung als Bauabnahmetag.
Wird ein Gutachten der Arbeiten durch einen Dritten gewünscht akzeptieren beide Parteien die Firma QualiCasa mit Sitz in Wiesendangen als unabhängige Bauabnahmeinstanz. Der Unternehmer hat maximal 50% dieser Kosten zu tragen.
Die Bauherrschaft akzeptiert kein einseitiges Gutachten einzuholen.Unterlässt die Bauherrschaft die Teilnahme an der Bauabnahme, gilt das Werk innert 30 Arbeitstagen nach Zustellung der Einladung zur Bauabnahme als abgenommen.
Regiearbeiten
Taglohnarbeiten bedürfen der Zustimmung der Bauherrschaft, Rapporte sind dieser auf Wunsch zur Kontrolle vorzulegen.
Allgemeines
Um allfällige, sich aus der Offerte ergebende Unklarheiten zu beseitigen, steht der Bauherrschaft ein Mitarbeiter des Unternehmers für genaue Auskünfte zur Verfügung. Missverstandene Beschreibungen in der Offerte rechtfertigen keine Nachforderungen seitens der Bauherrschaft. In diesem Fall gilt die Auffassung des Unternehmers.
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Unternehmers in Arbon unter dem Vorbehalt von zwingenden Gerichtsständen.
Zahlungsbedingungen
Taglohnarbeiten werden nach erfolgter Bauabnahme der entsprechenden Arbeit in Rechnung gestellt. Für Taglohnarbeiten, welche über mehrere Wochen abgewickelt werden, wird am Ende eines jeden Monats ein Akonto entsprechend dem Arbeitsfortschritt fällig.
Zahlungsbedingungen in folgender Reihenfolge: Gemäss dem abzuschliessenden Werkvertrag, wenn da nicht enthalten gemäss Offerte. Sofern nichts anderes vereinbart wurde ist die Zahlung innert 30 Kalendertagen rein netto fällig. Ab dem 31.Tag seit Rechnungsstellung wird 7% Verzugszins verrechnet.
Pauschalpreise verstehen sich für fixfertige Arbeiten inklusive Mehrwertsteuer. Alle für die fachgerechte Ausführung der beschriebenen Arbeiten nötigen Nebenarbeiten sind eingerechnet.
Bei Pauschalaufträgen: Mehr- oder Mindermasse berechtigen nicht zu zusätzlichen Preisforderungen seitens der Bauherrschaft und des Unternehmers es sei denn, es wurden Arbeiten ausserhalb des Pauschalauftrages angeordnet und/oder es sind zusätzliche Arbeiten durch unvorhersehbare Ereignisse nötig geworden.
Eigentumsvorbehalt
Sämtliches Material und Arbeit bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der im Werkvertrag aufgeführten Leistungen Eigentum des Unternehmers. Dem Unternehmer steht das Recht zu, einen Vorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Nach vollständiger Bezahlung verpflichtet sich der Unternehmer, den Vorbehalt innert nützlicher Frist nach Eingang der letzten Zahlung zu löschen.
Arbeitsausführung
Der Unternehmer hat das Recht Subunternehmer seiner Wahl zu Beschäftigen um die Arbeiten im Sinne des Werkvertrages und in der abgemachten Frist zu erledigen.
Beschädigung, Diebstahl, Schutträumung
Die Bauherrschaft ist für Beschädigungen an den ausgeführten Arbeiten oder für abhanden gekommenes Material nicht haftbar zu machen es sei denn, es liege ein Straffall vor.
In den Preisen inbegriffen ist das ordentliche Entsorgen des selbst verursachten Bauschuttes.
Versicherungen
Der Unternehmer ist durch eine Haftpflichtversicherung gegenüber Drittpersonen und Sachschäden versichert.
- Bei Todesfall oder Körperverletzung Pro Person Fr. 5 Mio
- Pro Schadenfall Fr. 5 Mio
- Für Sachschäden Pro Schadenfall Fr. 5 Mio
Voraussetzungen
Der Unternehmer berücksichtigt wie folgt:
Die am Ort der Bauausführung gültigen Bauvorschriften der Gemeinde sowie die Verordnungen und Reglemente ihrer beauftragten Organe.
Die Vorschriften der SUVA, der Fabrik, der Bau- und Feuerpolizei, des Gesundheitsamtes sowie der Strassenverwaltung.